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   BGH, 29.03.1972 - IV ZB 11/72   

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https://dejure.org/1972,1784
BGH, 29.03.1972 - IV ZB 11/72 (https://dejure.org/1972,1784)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1972 - IV ZB 11/72 (https://dejure.org/1972,1784)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1972 - IV ZB 11/72 (https://dejure.org/1972,1784)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • VersR 1972, 667
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 19.06.1996 - XII ZB 89/96

    Entscheidungskompetenz bei weiterer Beschwerde gegen die Verwerfung einer

    Dieses Hindernis war aber spätestens behoben, als dem Beklagten der Kostenfestsetzungsbeschluß des Familiengerichts vom 18. Mai 1995 zugegangen ist, aus dem sich unzweideutig ergibt, daß eine die Instanz abschließende Entscheidung ergangen war (vgl. BGH, Beschluß vom 29. März 1972 - IV ZB 11/72 - VersR 1972, 667, vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. Februar 1995 - XII ZB 22/95 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 7).
  • BGH, 22.02.1995 - XII ZB 22/95

    Beginn der Fünfmonatsfrist; Beginn der Frist für die Anbringung des

    Bei Unkenntnis von der Zustellung eines Urteils, das die Vaterschaft feststellt und die Verpflichtung zur Zahlung von Regelunterhalt ausspricht, beginnt diese Frist jedenfalls spätestens mit der Zustellung eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses, der aufgrund dieses Urteils ergeht (vgl. BGH, Beschluß vom 29. März 1972 - IV ZB 11/72 - VersR 1972, 667 für den vergleichbaren Fall der Zustellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses).
  • OLG Nürnberg, 07.05.2001 - 4 W 2/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumung wegen Unkenntnis des

    Spätestens ab diesem Zeitpunkt war daher ihre Unkenntnis von der Existenz eines Urteils und damit das Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO behoben (BGH VersR 1972, 667; Zöller-Greger, aaO., § 234 Rn 5 b).
  • BayObLG, 09.09.1999 - 2Z BR 83/99

    Verteilung der materiellen Darlegungs- und Beweislast nach Abberufung des

    Spätestens mit Kenntnis vom Kostenfestsetzungsbeschluß war die Unkenntnis des Antragsgegners über den Beschluß des Amtsgerichts vom 25.5.1998 nicht mehr unverschuldet; er hätte sich unverzüglich Kenntnis darüber verschaffen und innerhalb der Zweiwochenfrist klären müssen und können, welche Entscheidung das Amtsgericht am 25.5.1998 gegen ihn erlassen hat (vgl. BGH VersR 1972, 667; BayObLGZ 1981, 21/28; Senatsbeschluß vom 28.11.1985, BReg 2Z 44/85; Keidel/Kahl § 22 Rn. 34).
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